Rechtliche Hinweise und Einschränkungen *

Springmesser

Springmesser zählen in Deutschland zu den verbotenen Waffen. Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, ist verboten.

Hiervon ausgenommen sind Springmesser deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt.

lt. WaffG, Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 (Waffenliste), Abschnitt 1, Punkt 1.4.1, Stand: 31.10.2024

Butterfly Messer

Seit dem 1. April 2003 ist der Besitz von Butterfly Messern in Deutschland verboten. Das Verbot gilt jedoch nicht für Butterfly Messer, die sowohl eine Klingenlänge unter 41 mm als auch eine Klingenbreite von unter 10 mm haben, da diese nicht als Waffe im Sinne des deutschen Waffengesetzes gelten. Vom Verbot sind Butterfly Messer auch dann ausgenommen, wenn die Klinge entfernt wurde oder unbrauchbar ist (d. h. weder spitz noch scharf) und Trainings-Butterflymesser, die ebenfalls weder scharf noch spitz sind und über eine nicht schleifbare Klinge verfügen.

Österreich

In Österreich sind Butterfly Messer derzeit ab 18 Jahren uneingeschränkt erlaubt.

Schweiz

In der Schweiz sind sowohl der Besitz als auch der Erwerb von Butterfly Messern grundsätzlich verboten. Ausnahmegenehmigungen können jedoch erteilt werden, wenn diese beantragt werden.

Butterflymesser aus unserem Angebot:

Waffengesetz (WaffG) - Verbot des Führens

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Fußnote
(+++ § 42a Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. l WaffGBundFreistV +++)

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Es gilt ein Führungsverbot von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, in Verbotszonen und im Personenfernverkehr. (genaue Regelungen und Ausnahmen siehe WaffG §42 und § 42b). 

Springmesser  

in Deutschland verboten,
Regelungen zum Altbesitz, Übergangsvorschriften siehe WaffG §58 Absatz 24

federunterstützte Taschenmesser  

Altersbeschränkung: keine gesetzliche Vorgabe
Führungsverbot: eingeschränkt nach §42a

Einhand-Taschenmesser  

Altersbeschränkung: keine gesetzliche Vorgabe
Führungsverbot: eingeschränkt nach §42a

feststehende Messer Klinge bis 12 cm  

Altersbeschränkung: keine gesetzliche Vorgabe
kein allgemeines Führungsverbot

feststehende Messer Klinge über 12 cm  

Altersbeschränkung: keine gesetzliche Vorgabe
Führungsverbot: eingeschränkt nach §42a

Hieb- und Stichwaffen, blanke Waffen (Stiefeldolch, Schlagstock, Schwert)  

Altersbeschränkung: ab 18
Führungsverbot: eingeschränkt nach §42a

Armbrust  

Altersbeschränkung: ab 18
Führungsverbot: eingeschränkt nach §42a

Pfeil und Bogen  

Altersbeschränkung: keine gesetzliche Vorgabe
kein allgemeines Führungsverbot

Steinschleuder  

Altersbeschränkung: keine gesetzliche Vorgabe
kein allgemeines Führungsverbot

Kubotan (klassische Ausführung)  

Altersbeschränkung: keine gesetzliche Vorgabe
Führungsverbot: keine gesetzliche Vorgabe
(nicht als Waffe eingestuft)