Rechtliche Hinweise und Einschränkungen *

Springmesser

Springmesser zählen in Deutschland zu den verbotenen Waffen.

Hiervon ausgenommen sind Springmesser deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist.

Springmesser innerhalb dieser Rahmenbedingungen sind ab 18 Jahren frei! Es gelten die Bestimmungen zum Führen nach § 42a.

Butterfly Messer

Seit dem 1. April 2003 ist der Besitz von Butterfly Messern in Deutschland verboten. Das Verbot gilt jedoch nicht für Butterfly Messer, die sowohl eine Klingenlänge unter 41 mm als auch eine Klingenbreite von unter 10 mm haben, da diese nicht als Waffe im Sinne des deutschen Waffengesetzes gelten. Vom Verbot sind Butterfly Messer auch dann ausgenommen, wenn die Klinge entfernt wurde oder unbrauchbar ist (d. h. weder spitz noch scharf) und Trainings-Butterflymesser, die ebenfalls weder scharf noch spitz sind und über eine nicht schleifbare Klinge verfügen.

Österreich

In Österreich sind Butterfly Messer derzeit ab 18 Jahren uneingeschränkt erlaubt.

Schweiz

In der Schweiz sind sowohl der Besitz als auch der Erwerb von Butterfly Messern grundsätzlich verboten. Ausnahmegenehmigungen können jedoch erteilt werden, wenn diese beantragt werden.

Butterflymesser aus unserem Angebot:

ButterflymesserTrainingsbutterfly

Waffengesetz (WaffG) - Verbot des Führens

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick       

Altersbeschränkung

Führungsverbot

Springmesser
(wenn Rahmenbedingungen siehe oben!)

ab 18

eingeschränkt nach §42a

federunterstützte Taschenmesser

keine gesetzliche Vorgabe

eingeschränkt nach §42a

Einhand-Taschenmesser

keine gesetzliche Vorgabe

eingeschränkt nach §42a

feststehende Messer Klinge bis 12 cm

keine gesetzliche Vorgabe

keine gesetzliche Vorgabe

feststehende Messer Klinge über 12 cm

keine gesetzliche Vorgabe

eingeschränkt nach §42a

Hieb- und Stichwaffen, blanke Waffen
(Stiefeldolch, Schlagstock, Schwert)

ab 18

eingeschränkt nach §42a

Armbrust

ab 18

eingeschränkt

Pfeil und Bogen

keine gesetzliche Vorgabe

keine gesetzliche Vorgabe

Blasrohr

keine gesetzliche Vorgabe

keine gesetzliche Vorgabe

Steinschleuder

keine gesetzliche Vorgabe

keine gesetzliche Vorgabe

Kubotan

keine gesetzliche Einschränkung

* Wir dürfen keinerlei Rechtsberatung ausüben. Diese Seite dient lediglich zur Information und um Ihnen einen ersten Überblick zu verschaffen. Für rechtlich sichere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde vor Ort, einen Anwalt bzw. an einen Sachverständigen Ihres Vertrauens.